Für einen Unternehmer sind steuerliche Themen sehr wichtig. Hier gibt es vieles auf das geachtet werden muß und natürlich auch immer wieder Änderungen. Hier haben wir die wichtigsten für das Jahr 2018 zusammengefasst.

Gewinnfreibetrag

Beim Gewinnfreibetrag gibt es 2 Möglichkeiten:

  • für die ersten € 30.000,– Gewinn pro Jahr wird keine Investition benötigt und auch bei Anwendung von Pauschalierungen steht der
  • Gewinnfreibetrag von 13% zu.Mehr als € 30.000,– Gewinn pro Jahr: hier werden Investitionen notwendig (in neue abnutzbare, körperliche Anlagegüter (Nutzungsdauer 4 Jahre) oder Wertpapiere (die Einschränkung auf Wohnbauanleihe gilt seit 2017 nicht mehr!).
    Zusätzlich wird der Gewinnfreibetrag für Gewinne ab € 175.000,– reduziert.

Extra-Info: Die Anlagegüter und Wertpapiere müssen für 4 Jahre im Betriebsvermögen bleiben!

Mietvertragsgebühr

Seit 12.10.2017 wird keine Mietvertragsgebühr für die Vermietung von Wohnräumen verrechnet.

Extra-Info: Unverändert  bleiben die Gebühren für die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten und Gragen- und Stellplätze.

Internatskosten für Lehrlinge

Mit Jahresanfang 2018 müssen Lehrbetriebe während des Berufsschulbesuches für die Internatskosten ihrer Lehrlinge bezahlen. Für diese Auslage müssen die Lehrbetriebe anfangs selber aufkommen, danach erhalten sie aber eine Ersatzleistung aus dem Insolvenzgleichsfonds.

Extra-Info: Diese Ersatzleistung muss vom Lehrbetrieb entsprechend beantragt werden, andernfalls bleiben die Kosten beim Betrieb.

EU-Datenschutz-Grundverordnung

Ab 25.5.2018 gilt dies für jedes Unternehmen, das in irgendeiner Weise personenbezogene Daten verarbeitet (z.B. Führung von Kundendateien, Ausstellen von Rechnungen, Speicherung von Lieferantendaten). So sollten sich Unternehmer mit der DSGVO unbedingt auseinandersetzen und entsprechende Maßnahmen verwirklichen. Auch die WKO bietet erste Hilfestellung wie z.B. Checklisten auf der Homepage.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Im Jahr der Anschaffung können Wirtschaftsgüter bis maximal € 400,– (exkl. USt – sofern Vorstauerabzugsberechtigung besteht) in voller Höhe abgesetzt werden.

Aufbewahrungspflicht Belege

Für Belege aus dem Jahr 2010 endet die 7-jährige Aufbewahrungspflicht und können ab 1.1.2018 vernichtet werden.

Extra-Info: Achtung, Belege und Unterlagen über Grundstücke unterliegen bis zu einer 22-jährigen Aufbewahrungspflicht!

Geschenke Arbeitnehmer

Geschenke (z.B. Weihnachtsgeschenke) an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,– jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Hier dürfen aber nur Sachzuwendungen, wie Warengutscheine, Goldmünzen etc. verschenkt werden. Bargeschenke sind steuerpflichtig.

Betriebsveranstaltungen wie z.B. eine Weihnachtsfeier ist zusätzlich mit bis zu € 365,– pro Arbeitnehmer und Jahr frei.

Geschenke an Geschäftspartner

Werden Geschäftspartner beschenkt (Achtung: OHNE Werbewirksamkeit, also z.B. ohne Aufdruck des Logos), werden diese ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen angesehen. Umsatzsteuerfrei sind Geschenke in geringem Wert (€ 40,– netto pro Jahr) und Warenmuster des Unternehmens.

Spenden aus dem Betriebsvermögen

An bestimmte im Gesetz genannte Institutionen sind Spenden aus dem Betriebsvermögen bis maximal 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar.

Arbeitnehmerveranlagung

Für eine Arbeitnehmerveranlagung zwecks Geltendmachung von bezahlten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen haben Dienstnehmer 5 Jahre Zeit. (Am 31.12.2017 endete die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2012).

Kirchenbeitrag

Im Jahr 2012 wurde die Abzugsfähigkeit von Kirchenbeiträgen auf einen jährlichen Höchstbetrag von € 400,– erhöht.

Kinderbetreuungskosten

Seit dem 1.1.2009 können Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von € 2300,– pro Kind und pro Jahr steuerlich abgesetzt werden. Kinder sind bis zum 10. Lebensjahr begünstigt.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag wurde aber der Veranlagung 2016 auf € 440,– pro Kind erhöht (bzw. € 300,– bei Geltendmachung von beiden Elternteilen).

Topf-Sonderausgaben

Lebensversicherungen, Wohnraumschaffungen u. – sanierungen sind ab 2016 für neu abgeschlossene Verträge nicht mehr abzugsfähig. Bestehende Verträge, die vor 1.1.2016 abgeschlossen wurden, sind noch 5 Jahre absetzbar.

Sonderausgaben

Die steuerliche Berücksichtigung von Sonderausgaben (Spenden, Kirchenbeitrag, Beiträge für freiwillige Weiterversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten) wird seit dem Jahr 2017 automatisch erfolgen. Empfängerorganisationen müssen durch den verpflichtenden elektronischen Datenaustausch bis spätestens Ende Februar 2018 alle Beträge, die Sie gezahlt haben, dem Finanzamt via FinanzOnline übermitteln. Diese Beträge werden nur mehr auf Grund dieser Übermittlung bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt berücksichtigt.

Extra-Info: Ihr Beitrag dazu: Geben Sie Vor- und Zunamen und das Geburtstdatum bei der Empfängerorganisation bekannt.

Strafen

Mit dem AbgÄG 20111 wurde die generelle Nichtabzugsfähigkeit von Strafen im Gesetzt verankert.

Einkommensteuertarif 2016

Seit 2016 wird der Eingangssteuersatz der Einkommensteuer auf 25% (Für Einkommen zwischen € 11000,– und € 18000) reduziert. Hier sind wieder Zwischenstufen eingeführt worden, wie z.B. 35% für zwischen € 18000,– und € 31000,–. Der Steuersatz von 50% kommt erst ab einem Einkommen von € 90000,– zur Anwendung. Der Spitzensteuersatz wird „befristet bis 2020“ auf 55% ab einem Einkommen  von 1 Million erhöht.

Immobilienertragssteuer

Die Immobilienertragssteuer wird (nur) für natürliche Personen auf 30% erhöht. Seit 2016 werden bei der Veräußerung nicht wie bisher 3,5% sondern 4,2% Immobilienertragssteuer vom Kaufpreis fällig.

Immobilien im Betriebsvermögen

Abschreibungssätze für Betriebsgebäude werden auf 2,5% vereinheitlicht und reduziert.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern.Hier ist darauf zu achten, dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit.

Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben (Löhne, Mieten, Lohnabgaben, Zinsen, Versicherungsprämien) ist die 15-tägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Extra-Info: Achtung: Ausgaben für Anlagevermögen verändern den Gewinn nur über die von der Nutzungsdauer abhängigen jährlichen Abschreibung.

Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Ab 2016 sind Verluste von betrieblichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zeitlich unbegrenzt abzugsfähig (vorher nur 3 Jahre!). Die Verlustverrechnungsgrenze von 75% gibt es bereits seit 2014 nicht mehr. Das heißt, dass alle offenen Verlustvorträge ohne Begrenzung bis zur Höhe der Jahreseinkünfte verrechnet werden müssen.

Sozialversicherungsrecht

Im Jahr 2018 beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze voraussichtlich € 438,05 und die monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage € 5130,–

Die Auflösungsabgabe (fällt bei Kündigung bzw. einvernehmlicher Auflösung eines Dienstverhältnisses an) beträgt für 2018 € 128,–.

Elektro-Auto

Für privat genutzte Dienstfahrzeuge mit ausschließlich Elektromotor wird es keinen Sachbezug mehr geben. Für diese Fahrzeuge wird es einen Vorsteuerabzug bei Anschaffungskosten unter € 80000 geben.

Extra-Info: Beachten Sie die sogenannte Luxustangente und die Nutzungsdauer von 8 Jahren